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Zweite Änderung des Planes über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen nach § 41 Flurbereinigungsgesetz

Vereinfachte Flurbereinigung Delmetal


Das Amt für regionale Landesentwicklung Leine-Weser, Geschäftsstelle Sulingen - Flurbereinigungsbehörde - hat am 26.02.2019 die Planänderung Nr. 2 zum Plan über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen -Plan nach § 41 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546)* -nach § 41 Abs. 4 FlurbG genehmigt.

Das Amt für regionale Landesentwicklung Leine-Weser hat im Rahmen der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 5 Abs. 2 Satz 2 Nds. Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (NUVPG) in der Fassung vom 30. April 2007 (Nds. GVBl. 2007 S. 179)* für die Planänderung Nr. 2 zum Plan nach § 41 FlurbG am 26.02.2019 gemäß § 6 NUVPG festgestellt, dass für das Vorhaben – Bau der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen i. S. des FlurbG – keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist (Ziffer 4.4 der Plangenehmigung).

Die Plangenehmigung vom 26.02.2019 mit den Bestandteilen - Gebietskarte - Auszüge aus der Karte der Planänderung Nr. 2 zum Plan nach § 41 FlurbG - Verzeichnis der Anlagen und Festsetzungen und - Erläuterungsbericht sowie die Unterlagen zur allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 5 Abs. 2 Satz 2 NUVPG liegen beginnend mit dem 1. Tag dieser öffentlichen Bekanntmachung im Amt für regionale Landesentwicklung Leine-Weser, Geschäftsstelle Sulingen, Galtener Straße 16, 27232 Sulingen zur Einsichtnahme während der Dienststunden aus.

Die Unterlagen können auch auf der Internetseite des Amtes für regionale Landesentwicklung Leine-Weser unter: www.arl-lw.niedersachsen.de/bekanntmachungen/ eingesehen werden.

Berechtigte haben die Möglichkeit einen Papierausdruck der Planänderung und der Unterlagen zur allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls anzufordern.

Gegen diese Genehmigung kann von den nach § 3 des Gesetzes über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG - Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG)* anerkannten inländischen oder ausländischen Vereinigungen nach Maßgabe der §§ 2 und 4 Abs. 1 UmwRG und von den Beteiligten nach § 61 Nummer 1 und 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)* nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 UmwRG innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift beim Amt für regionale Landesentwicklung Leine-Weser, Bahnhofsplatz 3-4, 31134 Hildesheim oder beim Amt für regionale Landesentwicklung Leine-Weser, Geschäftsstelle Sulingen, Galtener Straße 16, 27232 Sulingen Widerspruch erhoben werden.

Bei schriftlichem Widerspruch wird die Frist nur gewahrt, wenn das Widerspruchsschreiben innerhalb der Frist bei einer der vorgenannten Stellen eingegangen ist.

Die Unterlagen stehen zum Download bereit. (siehe Infospalte)

 
Ausschnitt aus der Karte zum Plan über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen
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