Flurbereingung Kirchdorf: 1. Änderung des Planes über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen
Genehmigung der 1. Planänderung
Genehmigung der Planänderung Nr. 1 zum Plan über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen nach § 41 FlurbG
Feststellung über das Unterbleiben der Umweltverträglichkeitsprüfung
Das Amt für regionale Landesentwicklung Leine-Weser, Geschäftsstelle Sulingen - Flurbereinigungsbehörde - hat am 25.07.2022 die Planänderung Nr. 1 zum Plan über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen -Plan nach § 41 FlurbG[1] - für die Flurbereinigung Kirchdorf, Verf.-Nr. 2697 nach § 41 Abs. 4 Satz 1 FlurbG genehmigt.
Von der Oberen Flurbereinigungsbehörde wurde auf Grundlage der mit ihr abgestimmten Neugestaltungsgrundsätze (NGG) festgestellt, dass für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist. Die Planänderung Nr. 1 wurde nach § 9 Abs. 3 Ziffer 2 UVPG [2] einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles unterzogen. Es sind keine Auswirkungen erkennbar, die das Ergebnis der bisherigen Beurteilung ändern. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist daher auch weiterhin nicht erforderlich.
Die Plangenehmigung vom 25.07.2022 mit den Bestandteilen
- Karte der Planänderung Nr. 1 zum Plan nach § 41 FlurbG,
- Verzeichnis der Anlagen und Festsetzungen und
- Erläuterungsbericht,
sowie die Unterlagen zur allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 9 Abs. 3 Ziffer 2 UVPG liegen beginnend mit dem 1. Tag dieser öffentlichen Bekanntmachung im Amt für regionale Landesentwicklung Leine-Weser, Geschäftsstelle Sulingen, Galtener Straße 16, 27232 Sulingen zur Einsichtnahme während der Dienststunden aus.
Berechtigte haben die Möglichkeit einen Papierausdruck der Planänderung Nr. 1 der Plangenehmigung und Unterlagen zur erneuten Vorprüfung des Einzelfalls anzufordern.
[1] Flurbereinigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Art. 17 G v. 19.12.2008 (BGBl. I S. 2794)
[2] Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), vom 18.03.2021 (BGBl. I S. 540), zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 10.9.2021 (BGBl. I S. 4147 (Nr. 63))
[3] Gesetz über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG - Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG), vom 07.12.2006 (BGBl. I S. 2816), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.02.2021 (BGBl. I S. 306)
[4] Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Art. 3 G. v. 20.07.2022 (BGBl. I S. 1325)
Die Unterlagen stehen rechts in der Infospalte zum Download bereit.
Herr Carsten Walter
Tel: +49 4271 801-126
Informationen zur Flurbereinigung Kirchdorf
Brücke Hof Loge
zur Genehmigung der 1. Planänderung des Wege- und Gewässerplanes (Plan nach § 41 FlurbG)
Karte zum Plan über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlage
Erläuterungsbericht zur 1.Planänderung
Verzeichnis der Anlagen und Festsetzungen
Vorprüfung des Einzelfalls im Rahmen der Feststellung der UVP-Pflicht