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Ladung zur Auslegung der Wertermittlungsergebnisse und gleichzeitigem Anhörungstermin über die Ergebnisse der Wertermittlung

Flurbereinigung Bramstedt


In dem Vereinfachten Flurbereinigungsverfahren Bramstedt findet gemäß § 32 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19.12.2008 (BGBl. I S. 2794 ff.), der Anhörungstermin über die Ergebnisse der Wertermittlung statt am:

Dienstag, den 13. Mai 2025 und Mittwoch, den 14. Mai 2025

jeweils von 8:00 Uhr bis 16:00 Uhr

im Amt für regionale Landesentwicklung, Galtener Str. 16 in 27232 Sulingen.

Zu diesem Termin werden die am Verfahren Beteiligten (Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte, Nebenbeteiligte) hiermit geladen.

In dem Anhörungstermin liegen die Ergebnisse der Wertermittlung zur Einsichtnahme aus.

Vereinbaren Sie bitte bei entsprechendem Bedarf telefonisch einen Termin unter:

04271 / 801 142 (Frau Wiegmann) oder 04271 / 801 139 (Herr Schlichting).

Es wird vorsorglich darauf aufmerksam gemacht, dass es trotz Terminvergabe zu Wartezeiten kommen kann.

Zu den genannten Zeiten stehen Bedienstete des Amtes für regionale Landesentwicklung zur Erörterung von Fragen über die Ergebnisse der Wertermittlung zur Verfügung.

Etwaige Einwendungen gegen die Ergebnisse der Wertermittlung können zu Protokoll gegeben werden.

Da im Rahmen eines Flurbereinigungsverfahrens eine Flächenneuordnung erfolgt, wird darauf hingewiesen, dass die Beteiligten sich nicht nur von der richtigen Bewertung der eigenen Grundstücke, sondern auch der Bewertung der anderen am Verfahren beteiligten Grundstücke überzeugen sollten.

Beteiligte, die am persönlichen Erscheinen beim Anhörungstermin verhindert sind, können sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Der Bevollmächtigte hat sich durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen und sie der Flurbereinigungsbehörde auf Verlangen zu übergeben.

Versäumt ein Beteiligter den Anhörungstermin oder erklärt er sich nicht bis zum Schluss des Termins über den Verhandlungsgegenstand, so wird angenommen, dass er mit dem Ergebnis der Verhandlung einverstanden ist (§ 134 Abs. 1 FlurbG).

Hinweis:

Für Beteiligte, die ausschließlich Hausgrundstücke (z.B. in der Ortslage) und keine landwirtschaftlichen Flächen besitzen, haben die vorgenannten Termine nur geringe Bedeutung, da es vordringlich um die korrekte Bewertung von landwirtschaftlichen Grundstücken geht. Eine Veränderung von Hausgrundstücken ist – außer auf Wunsch von Teilnehmern – durch das Flurbereinigungsverfahren grundsätzlich nicht beabsichtigt.

gez.

(Karger)


Der Text dieser Ladung und die aktuelle Verfahrenskarte stehen rechts in der Infospalte zum Download bereit.

Bramstedt   Bildrechte: Bramstedt

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