Vorläufige Besitzeinweisung in der Flurbereinigung Düste
Vorläufige Besitzeinweisung
In der Flurbereinigung Düste wird gemäß § 65 Abs. 2 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Art. 17 des Gesetzes vom 19.12.2008 (BGBl. I S. 2794) zum
01.10.2022 - 0.00 Uhr
die vorläufige Besitzeinweisung angeordnet.
Für die tatsächliche Überleitung in den Besitz, die Verwaltung und die Nutzung der neuen Grundstücke sind die Überleitungsbestimmungen maßgebend. Sie sind mit dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft abgestimmt und liegen zusammen mit einer Karte der neuen Feldeinteilung in der Zeit vom
12.08. bis zum 26.08.2022
bei der Samtgemeinde Barnstorf, Am Markt 4. 49406 Barnstorf
während der üblichen Dienststunden zur Einsichtnahme für die Beteiligten aus.
Die Unterlagen können auch auf der Internetseite des Amtes für regionale Landesentwicklung Leine-Weser eingesehen werden: https://www.arl-lw.niedersachsen.de/bekanntmachungen/ .
Auf Antrag wird den Beteiligten die neue Feldeinteilung an Ort und Stelle angezeigt.
Die Anordnung der vorläufigen Besitzeinweisung hat für die Beteiligten folgende Wirkungen:
1. Die Beteiligten haben die neuen Grundstücke spätestens zu den in den Überleitungsbestimmungen festgelegten Zeitpunkten in Besitz, Verwaltung und Nutzung zu übernehmen.
2. Gemäß § 66 FlurbG gehen mit diesem Zeitpunkt der Besitz, die Verwaltung und die Nutzung der neuen Grundstücke auf die in der neuen Feldeinteilung benannten Empfänger über.
3. Soweit an Erzeugnissen oder sonstigen Bestandteilen besondere Rechtsverhältnisse bestehen, gilt der Empfänger als Eigentümer der neuen Grundstücke. Insbesondere treten die Erzeugnisse der neuen Grundstücke in rechtlicher Beziehung an die Stelle der Erzeugnisse der alten Grundstücke.
Die rechtlichen Wirkungen dieser vorläufigen Besitzeinweisung enden mit der Ausführung des Flurbereinigungsplanes (§§ 61 und 63 FlurbG). Die Eigentumsverhältnisse werden durch die vorläufige Besitzeinweisung nicht berührt. Das Eigentum an den neuen Grundstücken geht auf die Beteiligten erst zu dem in der (vorzeitigen) Ausführungsanordnung bestimmten Zeitpunkt über. Sie wird in einem späteren Verfahrensabschnitt erlassen.
Herr Thomas Baalmann
Tel: +49 4271 801 162
Fax: 04271 801 112
Düste