Öffentliche Bekanntmachung
- Ausführungsanordnung in der Flurbereinigung Negenborn 2 -
In dem Flurbereinigungsverfahren Negenborn 2, Landkreis Holzminden 104, wird gemäß § 61 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom
19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) die Ausführung des Flurbereinigungsplanes mit Wirkung vom 15.11.2021, 00:00 Uhr angeordnet.
1. Mit diesem Zeitpunkt tritt der im Flurbereinigungsplan vorgesehene neue Rechtszustand an die Stelle des bisherigen (§ 61 Satz 2 FlurbG).
2. Mit dem gleichen Zeitpunkt tritt die Landabfindung hinsichtlich der Rechte an den alten Grundstücken und der diese Grundstücke betreffenden Rechtsverhältnisse, die nicht aufgehoben werden, an die Stelle der alten Grundstücke. Die örtlich gebundenen öffentlichen Lasten, die auf den alten Grundstücken ruhen, gehen auf die in deren örtlicher Lage ausgewiesenen neuen Grundstücke über (§ 68 Abs. 1 FlurbG).
3. Die tatsächliche Überleitung in den neuen Zustand, namentlich der Übergang des Besitzes und der Nutzung der neuen Grundstücke im Flurbereinigungsgebiet, wurden bereits durch Plan- und Abfindungsvereinbarungen bzw. durch die vorläufige Besitzeinweisung vom 28.07.2021 in Verbindung mit den dazu ergangenen Überleitungsbestimmungen geregelt. Nach § 66 Abs. 3 FlurbG enden die rechtlichen Wirkungen der vorläufigen Besitzeinweisung mit der Ausführung des Flurbereinigungsplanes. Die Überleitungsbestimmungen hingegen bleiben, soweit sie inhaltlich noch Gültigkeit besitzen, in Kraft.
4. Wird der ausgeführte Flurbereinigungsplan unanfechtbar geändert, so wirkt diese Änderung in rechtlicher Hinsicht auf den in dieser Ausführungsanordnung festgesetzten o.a. Zeitpunkt zurück (§ 63 Abs. 2 FlurbG).
5. Gemäß § 71 Satz 3 FlurbG sind Anträge auf teilweise Übernahme von Beitragsleistungen durch den Nießbraucher (§ 69 FlurbG), auf Ausgleich des Wertunterschiedes bei Pachtverhältnissen (§ 70 Abs. 1 FlurbG) und Auflösung des Pachtverhältnisses (§ 70 Abs. 2 FlurbG) spätestens drei Monate nach Erlass der Ausführungsanordnung beim Amt für regionale Landesentwicklung Leine-Weser, Bahnhofsplatz 3-4, 31134 Hildesheim zu stellen.
Der vollständige Bekanntmachungstext steht als Download zur Verfügung
Negenborn
Artikel-Informationen
erstellt am:
25.10.2021
Ansprechpartner/in:
Herr Kai Herten
Amt für regionale Landesentwicklung Leine-Weser
Bahnhofsplatz 3-4
31134 Hildesheim
Tel: +49 5121 6970-139
Fax: +49 5121 6970-202