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Öffentliche Bekanntmachung

Ausführungsanordnung in der Flurbereinigung Lathwehren


In dem vereinfachten Flurbereinigungsverfahren Lathwehren, Region Hannover 216, wird gemäß § 61 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom
19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) die Ausführung des Flurbereinigungsplanes in der durch den Nachtrag 1 geänderten Fassung mit Wirkung vom 02.10.2023, 00:00 Uhr angeordnet.

1. Mit diesem Zeitpunkt tritt der im Flurbereinigungsplan in der Fassung des Nachtrags 1 vorgesehene neue Rechtszustand an die Stelle des bisherigen (§ 61 Satz 2 FlurbG).

2. Mit dem gleichen Zeitpunkt tritt die Landabfindung hinsichtlich der Rechte an den alten Grundstücken und der diese Grundstücke betreffenden Rechtsverhältnisse, die nicht aufgehoben werden, an die Stelle der alten Grundstücke. Die örtlich gebundenen öffentlichen Lasten, die auf den alten Grundstücken ruhen, ge­hen auf die in deren örtlicher Lage ausgewiesenen neuen Grundstücke über (§ 68 Abs. 1 FlurbG).

3. Die tatsächliche Überleitung in den neuen Zustand, namentlich der Übergang des Besitzes und der Nutzung der neuen Grundstücke im Flurbereinigungsgebiet, wurde bereits durch die vorläufige Besitzeinweisung vom 08.08.2019 und die Änderung der vorläufigen Besitzeinweisung vom 22.07.2021 in Verbindung mit den dazu ergangenen Überleitungsbestimmungen geregelt. Nach § 66 Abs. 3 FlurbG enden die rechtlichen Wirkungen der vorläufigen Besitzeinweisung mit der Aus­führung des Flurbereinigungsplanes. Die Überleitungsbestimmungen hingegen bleiben, soweit sie inhalt­lich noch Gültigkeit besitzen, in Kraft.

4. Wird der ausgeführte Flurbereinigungsplan unanfechtbar geändert, so wirkt diese Änderung in rechtlicher Hinsicht auf den in dieser Ausführungsanordnung festgesetzten o.a. Zeitpunkt zurück (§ 63 Abs. 2 FlurbG).

5. Gemäß § 71 Satz 3 FlurbG sind Anträge auf teilweise Übernahme von Beitragsleistungen durch den Nieß­braucher (§ 69 FlurbG), auf Ausgleich des Wertunterschiedes bei Pachtverhältnissen (§ 70 Abs. 1 FlurbG) und Auflösung des Pachtverhältnisses (§ 70 Abs. 2 FlurbG) spätestens drei Monate nach Erlass der Ausfüh­rungsanordnung beim Amt für regionale Landesentwicklung Leine-Weser, Bahnhofsplatz 3-4, 31134 Hildesheim zu stellen.


Der vollständige Bekanntmachungstext steht rechts als Download zur Verfügung


Projektleiter
Herr Karsten Bödecker
Tel: +49 5121 6970-146
Fax: +49 5121 6970-202
Wegebau Bildrechte: ArL Leine-Weser

Lathwehren

Weitere Informationen zum Flurbereinigungsverfahren Lathwehren

Artikel-Informationen

erstellt am:
27.09.2023

Ansprechpartner/in:
Linda Hölzner

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