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Einleitungsbeschluss

Flurbereinigung Sapelloh-Süd


Auszug aus dem textlichen Teil des Einleitungsbeschlusses:


Beschluss



Hiermit wird die

„Flurbereinigung Sapelloh-Süd“

gemäß § 86 Abs. 1 Nr. 1 und 3 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19.12.2008 (BGBl. I S. 2794), angeordnet und das Flurbereinigungsgebiet festgestellt.

Das Verfahrensgebiet befindet sich in der Gemeinde Warmsen, Samtgemeinde Uchte.

Das Flurbereinigungsgebiet hat eine Größe von rd. 936 ha.

Die Flurstücke, die der Flurbereinigung unterliegen, sind im Verzeichnis der Verfahrensflurstücke alter Bestand aufgeführt. Das Verzeichnis der Verfahrensflurstücke alter Bestand ist Bestandteil dieses Beschlusses. Die Grenze des Flurbereinigungsgebietes ist in einer Gebietskarte nachrichtlich dargestellt.

Der vollständige Beschluss mit dem Verzeichnis der Verfahrensflurstücke, der Gebietskarte und einem Auszug aus dem FlurbG (§§ 34, 85 und 154) können von den Beteiligten bei der


Samtgemeinde Uchte, Balkenkamp 1, 31600 Uchte

und beim

Amt für regionale Landesentwicklung Leine-Weser, Geschäftsstelle Sulingen,

Galtener Straße 16, 27232 Sulingen


während der jeweils üblichen Sprechzeiten sowie nach Terminvereinbarung zwei Wochen lang nach der Bekanntmachung eingesehen werden.

Die Eigentümer der zum Verfahren gehörenden Grundstücke sowie die den Eigentümern gleichstehenden Erbbauberechtigten bilden die Teilnehmergemeinschaft, die mit dem Flurbereinigungsbeschluss als Körperschaft des öffentlichen Rechts entsteht. Die Teilnehmergemeinschaft führt die Bezeichnung:

„Teilnehmergemeinschaft Sapelloh-Süd“

und hat ihren Sitz in Warmsen.

Dieser Beschluss ist sofort vollziehbar, § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 328).

Begründung:

Auf Grundlage umfangreicher Vorplanungen wird die Flurbereinigung Sapelloh-Süd mit Zielsetzung einer allgemeinen Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Landwirtschaft sowie der Auflösung von Konflikten zwischen Landwirtschaft und öffentlichen Nutzungsansprüchen angeordnet und die Abgrenzung des Gebietes festgestellt (§ 86 Abs.1 Nr. 1 und Nr. 3 FlurbG). Insbesondere sollen Maßnahmen der Agrarstrukturverbesserung, der naturnahen Entwicklung von Gewässern sowie des Naturschutzes, des Biotopverbundes und der Landschaftspflege ermöglicht oder ausgeführt werden.

Zur Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen sollen der ländliche Grundbesitz zusammengelegt und die landwirtschaftlichen Bewirtschaftungseinheiten günstig ausgestaltet werden. Die Erschließungsverhältnisse sollen durch Neuordnung und Ausbau des Wegenetzes für den modernen landwirtschaftlichen Verkehr verbessert werden.

Das Verfahrensgebiet soll im Weiteren durch Maßnahmen zur Sicherung eines nachhaltig leistungsfähigen Naturhaushaltes im Einklang mit landwirtschaftlichen und ökologischen Belangen gestaltet werden.

Darüber hinaus soll das Flurbereinigungsverfahren dazu beitragen, konkurrierende Nutzungsansprüche insbesondere zwischen Landwirtschaft, Natur-/Landschaftsschutz, Wasserwirtschaft und Naherholung zu entflechten.

Schließlich soll mit diesem Verfahren auch zur Erreichung weiterer Ziele beigetragen werden:

  • Das vom Land verfolgte Ziel des sog. Niedersächsischen Weges hat u. a. festgelegt, 10 % der Offenlandfläche in den Biotopverbund zu überführen. Des Weiteren sollen alle Gewässer breitere Gewässerrandstreifen erhalten. Das Flurbereinigungsverfahren wird mit Hilfe des Landmanagements diese Ziele unterstützen und die flächenbeeinflussenden Auswirkungen auf die einzelnen Grundstückseigentümer minimieren

  • Flächenmanagement und Unterstützung zur Umsetzung von wasserwirtschaftlichen und naturschutzfachlichen Entwicklungsmaßnahmen im Bereich des Uchter Mühlenbaches, Oberlauf und Nebengewässer, und der Kleine Wickriede.

  • Unterstützung zur Umsetzung des Biotopverbundkonzeptes des Landschaftsrahmenplanes bei entsprechender Flächenverfügbarkeit

  • Förderung der gemeindlichen Entwicklungsziele insbesondere:

- bei der Landschaftsgestaltung und der Umsetzung von Kompensationsverpflichtungen

- bei der Erschließung der Feldmark für die Naherholung

Die voraussichtlich beteiligten Grundeigentümer sind am 28.11.2024 gemäß § 5 Abs.1 FlurbG ausführlich über das geplante Verfahren sowie die Grundsätze der Kostentragung aufgeklärt und gehört worden. Die nach § 5 Abs. 2 und 3 FlurbG zu hörenden Gemeinden, Behörden und Dienststellen, insbesondere die landwirtschaftliche Berufsvertretung, sind im Sinne des § 5 FlurbG beteiligt worden.

Die Voraussetzungen für die Einleitung der Flurbereinigung Sapelloh-Süd sind gegeben.

Nach Freigabe des Flurbereinigungsverfahrens Sapelloh-Süd zur Verfahrenseinleitung ist nunmehr das Genehmigungsverfahren nach § 41 FlurbG zu beschleunigen, um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für einen frühzeitigen Ausbaubeginn der Maßnahmen der Teilnehmergemeinschaft sowie der Maßnahmen Dritter zu erreichen. Die Mitwirkung der Organe der Teilnehmergemeinschaft bei der Aufstellung des Planes über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen (Plan nach § 41 FlurbG) ist dafür unabdingbar. Mit dem frühzeitigen Ausbau verknüpft sich die im öffentlichen Interesse liegende, vorteilhafte fiskalische Abwicklung der Flurbereinigung Sapelloh-Süd.

Die Investitionen in den Wirtschaftswegebau der Flurbereinigung Sapelloh-Süd sind zu rund 75% durch Zuwendungen der öffentlichen Hand zu finanzieren. Diese setzen sich aus Gemeinschaftsaufgabemitteln (Bund, Land) und Geldern der EU zusammen, die durch das Amt für regionale Landesentwicklung Leine-Weser gewährt werden.

Die Umsetzung der Maßnahmen an den oben genannten Gewässern und die Erreichung des Biotopverbundkonzeptes in der freien Landschaft sind finanzierungstechnisch noch mit dem ULV Gr. Aue, der Gemeinde Warmsen und anderen Trägern unter Zuhilfenahme von Zuwendungen der öffentlichen Hand festzulegen.

Da die weitere Entwicklung der Haushalte nicht absehbar ist, sind zur Sicherung der Finanzierung die planungsrechtlichen Voraussetzungen jetzt zu schaffen.

Um darüber hinaus die Gesamtplanung, und damit die Verfahrensziele, nicht zu gefährden und die erheblichen wirtschaftlichen Vorteile für die landwirtschaftlichen Betriebe wie für die Allgemeinheit kurzfristig zu erreichen, ist der Ausbau möglichst früh zu realisieren.

Dementsprechend sind das öffentliche Interesse sowie das überwiegende Interesse der Teilnehmer an der sofortigen Vollziehung des Flurbereinigungsbeschlusses mit den finanziellen Bedürfnissen der Allgemeinheit für die Flurbereinigung Sapelloh-Süd begründet (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Das private Interesse möglicher Widerspruchsführer an der aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen hat demgegenüber zurückzutreten.


Der vollständige Beschluss und die Gebietskarte stehen rechts in der Infospalte zum Herunterladen bereit.

Produktverantwortlicher Flurbereinigung
Herr Aaron Steins
Tel: +49 5121 6970-165
Fax: +49 5121 6970-202
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